(1751). Allgemeines Juristisches Oracvlvm, oder Des Heil. Römisch-Teutschen Reichs Juristen-Facultät: Welche das Römisch-Teutsche Bürgerliche und Peinliche Recht nach denen im Corpore Jvris Civilis Romani befindlichen Büchern und Titeln derer Pandecten, auch dahin zugleich in Institutionibus, Codice und Novellen einschlagenden Materien, mit denen Fürsten-Kriegs-Berg-Kauff-Wechsel-Schiff-See-Handel-Stadt-und Landrechten, nebst Kaysers Caroli Vti und andern im Römisch-Teutschen Reich publicirten Königl. Chur-und Fürstl. Hals-Gerichts-und Criminal-Ordnungen, nach beendigtem Principio Cognoscendi und vorgängiger so gründlichen als historischen Einleitung des Göttlichen, Natur-und Völcker-Rechts, wie auch anderer im Römischen Teutschen Reiche üblichen Rechte, das Principivm Essendi, Nachdem das Recht der Personen mit denen nach iedes Stand und Würden auch denen davon abhangenden Eigenschafften in vorhergehenden sechs Bänden theoretico-practisch abgehandelt, nunmehro das Recht der Sachen mit deren Eintheilung, sowohl erlangenden als sich begebenden Eigenthum, auch damit verbundenen Erbschaffts-und Succeßions-Rechte, nach denen Römisch-Teutschen Bürgerlichen und Fürsten-Privat-auch Land-und Stadt-Rechts-Grundlehren in natürlicher Ordnung so theoretisch vorträgt, als durch etliche hundert auserlesenste Responsa, Consilia, Decisiones, Observationes, wie auch in den höchsten Reichs-und andern Gerichten entworffene Relationes und brauchbare Actiones, mit deren Rechts-Formeln practisch erläutert, auch iede in diesem Bande abgehandelte Rechts-Materie mit den besten Dissertationibus überall vorgängig anweiset, Zu derer Richter, Consulenten, ... allgemeinen Nutzen und Besten, und einem besonders vorgesetzten General-Register, ans Licht stellet Die Hochteutsche Rechtsgelahrte Societät. Zehender Band. Leipzig: Jn Verlag Johann Samuel Heinsii seel. Erben.
Chicago Style CitationAllgemeines Juristisches Oracvlvm, Oder Des Heil. Römisch-Teutschen Reichs Juristen-Facultät: Welche Das Römisch-Teutsche Bürgerliche Und Peinliche Recht Nach Denen Im Corpore Jvris Civilis Romani Befindlichen Büchern Und Titeln Derer Pandecten, Auch Dahin Zugleich in Institutionibus, Codice Und Novellen Einschlagenden Materien, Mit Denen Fürsten-Kriegs-Berg-Kauff-Wechsel-Schiff-See-Handel-Stadt-und Landrechten, Nebst Kaysers Caroli Vti Und Andern Im Römisch-Teutschen Reich Publicirten Königl. Chur-und Fürstl. Hals-Gerichts-und Criminal-Ordnungen, Nach Beendigtem Principio Cognoscendi Und Vorgängiger so Gründlichen Als Historischen Einleitung Des Göttlichen, Natur-und Völcker-Rechts, Wie Auch Anderer Im Römischen Teutschen Reiche üblichen Rechte, Das Principivm Essendi, Nachdem Das Recht Der Personen Mit Denen Nach Iedes Stand Und Würden Auch Denen Davon Abhangenden Eigenschafften in Vorhergehenden Sechs Bänden Theoretico-practisch Abgehandelt, Nunmehro Das Recht Der Sachen Mit Deren Eintheilung, Sowohl Erlangenden Als Sich Begebenden Eigenthum, Auch Damit Verbundenen Erbschaffts-und Succeßions-Rechte, Nach Denen Römisch-Teutschen Bürgerlichen Und Fürsten-Privat-auch Land-und Stadt-Rechts-Grundlehren in Natürlicher Ordnung so Theoretisch Vorträgt, Als Durch Etliche Hundert Auserlesenste Responsa, Consilia, Decisiones, Observationes, Wie Auch in Den Höchsten Reichs-und Andern Gerichten Entworffene Relationes Und Brauchbare Actiones, Mit Deren Rechts-Formeln Practisch Erläutert, Auch Iede in Diesem Bande Abgehandelte Rechts-Materie Mit Den Besten Dissertationibus überall Vorgängig Anweiset, Zu Derer Richter, Consulenten, ... Allgemeinen Nutzen Und Besten, Und Einem Besonders Vorgesetzten General-Register, Ans Licht Stellet Die Hochteutsche Rechtsgelahrte Societät. Zehender Band. Leipzig: Jn Verlag Johann Samuel Heinsii seel. Erben, 1751.
MLA CitationAllgemeines Juristisches Oracvlvm, Oder Des Heil. Römisch-Teutschen Reichs Juristen-Facultät: Welche Das Römisch-Teutsche Bürgerliche Und Peinliche Recht Nach Denen Im Corpore Jvris Civilis Romani Befindlichen Büchern Und Titeln Derer Pandecten, Auch Dahin Zugleich in Institutionibus, Codice Und Novellen Einschlagenden Materien, Mit Denen Fürsten-Kriegs-Berg-Kauff-Wechsel-Schiff-See-Handel-Stadt-und Landrechten, Nebst Kaysers Caroli Vti Und Andern Im Römisch-Teutschen Reich Publicirten Königl. Chur-und Fürstl. Hals-Gerichts-und Criminal-Ordnungen, Nach Beendigtem Principio Cognoscendi Und Vorgängiger so Gründlichen Als Historischen Einleitung Des Göttlichen, Natur-und Völcker-Rechts, Wie Auch Anderer Im Römischen Teutschen Reiche üblichen Rechte, Das Principivm Essendi, Nachdem Das Recht Der Personen Mit Denen Nach Iedes Stand Und Würden Auch Denen Davon Abhangenden Eigenschafften in Vorhergehenden Sechs Bänden Theoretico-practisch Abgehandelt, Nunmehro Das Recht Der Sachen Mit Deren Eintheilung, Sowohl Erlangenden Als Sich Begebenden Eigenthum, Auch Damit Verbundenen Erbschaffts-und Succeßions-Rechte, Nach Denen Römisch-Teutschen Bürgerlichen Und Fürsten-Privat-auch Land-und Stadt-Rechts-Grundlehren in Natürlicher Ordnung so Theoretisch Vorträgt, Als Durch Etliche Hundert Auserlesenste Responsa, Consilia, Decisiones, Observationes, Wie Auch in Den Höchsten Reichs-und Andern Gerichten Entworffene Relationes Und Brauchbare Actiones, Mit Deren Rechts-Formeln Practisch Erläutert, Auch Iede in Diesem Bande Abgehandelte Rechts-Materie Mit Den Besten Dissertationibus überall Vorgängig Anweiset, Zu Derer Richter, Consulenten, ... Allgemeinen Nutzen Und Besten, Und Einem Besonders Vorgesetzten General-Register, Ans Licht Stellet Die Hochteutsche Rechtsgelahrte Societät. Zehender Band. Leipzig: Jn Verlag Johann Samuel Heinsii seel. Erben, 1751.
