Moser, J. J. (1745). Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Achtzehender Theil, Darinn der Rest der Materie von dem Herkommen in denen Häusern derer weltlichen Reichs-Stände in Ansehung der Vormundschafften vorgetragen und dann von derselben Majorenität, Venia aetatis, Regierungs-Antritt und Vermählungen überhaupt, gehandelt wird. Nebst einem Register über den Sibenzehenden und Achtzehenden Theil. Leipzig und ; Ebersdorff im Vogtland: bey Bernhard Ehrenfrid Vollrath.
Chicago Style CitationMoser, Johann Jacob. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Achtzehender Theil, Darinn Der Rest Der Materie Von Dem Herkommen in Denen Häusern Derer Weltlichen Reichs-Stände in Ansehung Der Vormundschafften Vorgetragen Und Dann Von Derselben Majorenität, Venia Aetatis, Regierungs-Antritt Und Vermählungen überhaupt, Gehandelt Wird. Nebst Einem Register über Den Sibenzehenden Und Achtzehenden Theil. Leipzig und ; Ebersdorff im Vogtland: bey Bernhard Ehrenfrid Vollrath, 1745.
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