Moser, J. J. (1751). Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Vier und Vierzigster Theil, Darinn von denen Personen, so das Recht haben, denen Reichs-Tägen beyzuwohnen, des Römischen Kaysers und Königs persönlicher Anwesenheit auf Reichs-Tägen, wie auch dem Bezeugen des Reichs-Convents gegen einen abwesenden Röm. Kayser und König, und dessen Familie, ferner von denen Kayserlichen Principal- und Con-Commissariis, etc. denen Reichs-Ständen, so den Reichs-Convent weder selbst besuchen, noch beschicken, ihrem persöhnlichen Erscheinen auf Reichs-Tägen, und derer Reichs-Stände Comitial-Gesandten und Vertrettern, gehandelt wird. Nebst einem Register über den Drey und Vier Vierzigsten Theil. Franckfurt : und Leipzig: bey Bernhard Ehrenfrid Vollrath.
Chicago Style CitationMoser, Johann Jacob. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Vier Und Vierzigster Theil, Darinn Von Denen Personen, so Das Recht Haben, Denen Reichs-Tägen Beyzuwohnen, Des Römischen Kaysers Und Königs Persönlicher Anwesenheit Auf Reichs-Tägen, Wie Auch Dem Bezeugen Des Reichs-Convents Gegen Einen Abwesenden Röm. Kayser Und König, Und Dessen Familie, Ferner Von Denen Kayserlichen Principal- Und Con-Commissariis, Etc. Denen Reichs-Ständen, so Den Reichs-Convent Weder Selbst Besuchen, Noch Beschicken, Ihrem Persöhnlichen Erscheinen Auf Reichs-Tägen, Und Derer Reichs-Stände Comitial-Gesandten Und Vertrettern, Gehandelt Wird. Nebst Einem Register über Den Drey Und Vier Vierzigsten Theil. Franckfurt : und Leipzig: bey Bernhard Ehrenfrid Vollrath, 1751.
MLA CitationMoser, Johann Jacob. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Vier Und Vierzigster Theil, Darinn Von Denen Personen, so Das Recht Haben, Denen Reichs-Tägen Beyzuwohnen, Des Römischen Kaysers Und Königs Persönlicher Anwesenheit Auf Reichs-Tägen, Wie Auch Dem Bezeugen Des Reichs-Convents Gegen Einen Abwesenden Röm. Kayser Und König, Und Dessen Familie, Ferner Von Denen Kayserlichen Principal- Und Con-Commissariis, Etc. Denen Reichs-Ständen, so Den Reichs-Convent Weder Selbst Besuchen, Noch Beschicken, Ihrem Persöhnlichen Erscheinen Auf Reichs-Tägen, Und Derer Reichs-Stände Comitial-Gesandten Und Vertrettern, Gehandelt Wird. Nebst Einem Register über Den Drey Und Vier Vierzigsten Theil. Franckfurt : und Leipzig: bey Bernhard Ehrenfrid Vollrath, 1751.
