APA Citation

Moser, J. J. (1752). Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Sechs und Vierzigster Theil, Darinn von auswärtiger Potenzien Gesandten auf die Teutsche Reichs-Täge; von noch anderen Personen, so sich in fremden oder ihren eigenen Angelegenheiten bey dem Reichs-Convent aufhalten; von denen vor Eröffnung eines Reichs-Convents hergehenden Dingen; von Eröffnung des Reichs-Convents selbst; von der handelsweise in Reichs-Tags-Angelegenheiten überhaupt, wie auch denen Gebrechen derer Reichs-Convente; von des Kaysers schrifftlichen Anträgen an den Reichs-Convent nach Eröffnung desselbigen; von mündlichen handlungen zwischen dem Kayser und denen Reichs-Ständen; von der Reichs-Stände, auch anderer un- und mittelbaren Reichs-Glider, Anbringen bey dem Reichs-Convent; so dann von der Reichs- und übrigen Dictatur gehandelt wird. Nebst einem Register zu dem Fünf und Sechs und Vierzigsten Theil. Franckfurt : und Leipzig: bey Bernhard Ehrenfrid Vollrath.

Chicago Style Citation

Moser, Johann Jacob. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Sechs Und Vierzigster Theil, Darinn Von Auswärtiger Potenzien Gesandten Auf Die Teutsche Reichs-Täge; Von Noch Anderen Personen, so Sich in Fremden Oder Ihren Eigenen Angelegenheiten Bey Dem Reichs-Convent Aufhalten; Von Denen Vor Eröffnung Eines Reichs-Convents Hergehenden Dingen; Von Eröffnung Des Reichs-Convents Selbst; Von Der Handelsweise in Reichs-Tags-Angelegenheiten überhaupt, Wie Auch Denen Gebrechen Derer Reichs-Convente; Von Des Kaysers Schrifftlichen Anträgen an Den Reichs-Convent Nach Eröffnung Desselbigen; Von Mündlichen Handlungen Zwischen Dem Kayser Und Denen Reichs-Ständen; Von Der Reichs-Stände, Auch Anderer Un- Und Mittelbaren Reichs-Glider, Anbringen Bey Dem Reichs-Convent; so Dann Von Der Reichs- Und übrigen Dictatur Gehandelt Wird. Nebst Einem Register Zu Dem Fünf Und Sechs Und Vierzigsten Theil. Franckfurt : und Leipzig: bey Bernhard Ehrenfrid Vollrath, 1752.

MLA Citation

Moser, Johann Jacob. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Sechs Und Vierzigster Theil, Darinn Von Auswärtiger Potenzien Gesandten Auf Die Teutsche Reichs-Täge; Von Noch Anderen Personen, so Sich in Fremden Oder Ihren Eigenen Angelegenheiten Bey Dem Reichs-Convent Aufhalten; Von Denen Vor Eröffnung Eines Reichs-Convents Hergehenden Dingen; Von Eröffnung Des Reichs-Convents Selbst; Von Der Handelsweise in Reichs-Tags-Angelegenheiten überhaupt, Wie Auch Denen Gebrechen Derer Reichs-Convente; Von Des Kaysers Schrifftlichen Anträgen an Den Reichs-Convent Nach Eröffnung Desselbigen; Von Mündlichen Handlungen Zwischen Dem Kayser Und Denen Reichs-Ständen; Von Der Reichs-Stände, Auch Anderer Un- Und Mittelbaren Reichs-Glider, Anbringen Bey Dem Reichs-Convent; so Dann Von Der Reichs- Und übrigen Dictatur Gehandelt Wird. Nebst Einem Register Zu Dem Fünf Und Sechs Und Vierzigsten Theil. Franckfurt : und Leipzig: bey Bernhard Ehrenfrid Vollrath, 1752.

Warning: These citations may not always be 100% accurate.