Moser, J. J. (1752). Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Acht und Vierzigster Theil, Darinn aus der Materie von Teutschen Reichs-Conventen die Umstände von dem Aufruff zum Votiren, der Umfrag und dem Votiren selbst, dem Protocoll, denen Schlüssen derer einzelen Reichs-Collegiorum, und in welchen Fällen die mehrere Stimmen nicht statt haben, angehandelt werden. Nebst eimen Register über den Siben und Acht und Vierzigsten Theil. Franckfurt : und Leipzig: [bey Bernhard Ehrenfrid Vollrath].
Chicago Style CitationMoser, Johann Jacob. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Acht Und Vierzigster Theil, Darinn Aus Der Materie Von Teutschen Reichs-Conventen Die Umstände Von Dem Aufruff Zum Votiren, Der Umfrag Und Dem Votiren Selbst, Dem Protocoll, Denen Schlüssen Derer Einzelen Reichs-Collegiorum, Und in Welchen Fällen Die Mehrere Stimmen Nicht Statt Haben, Angehandelt Werden. Nebst Eimen Register über Den Siben Und Acht Und Vierzigsten Theil. Franckfurt : und Leipzig: [bey Bernhard Ehrenfrid Vollrath], 1752.
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