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Besold, C., Weiß, J. F., & Wild, E. (1624). Christophori Besoldi IC. Recapitulatio monetalium quaestionum; quator responsis iuris comprehensa: I. Ob ein Güldtverkauffer so gut Gelt empfangen mit geringhältiger oder gesteigerter Müntz die HauptSum[m] wider an sich lösen möge ... II. Ob eine gemeine Statt so an einer grossen Auffnam den Thaler für sechs Gülden empfangen solchen nach abfall der Sorten pro ein Gülden dreyssig Creutzer widerumb erstatten müsse? III. Ob einer so bey gutem Gelt auff Zinß oder Ziel etwas verkaufft und nachmaln zur zeit als der Thaler pro sechs Gülden verschoben worden solchen also angenommen durch einig RechtsMittel diesen Schaden wider eynkommen könne? IV. Ob einer so umb hochgesteigertes Gelt ligende Güter verkaufft dannenhero erlittenen Nachtheils sich widerumben zu erholen habe? Tübingen: in verlegugng Eberhard Wilden.

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Besold, Christoph, Johann Friedrich Weiß, and Eberhard Wild. Christophori Besoldi IC. Recapitulatio Monetalium Quaestionum; Quator Responsis Iuris Comprehensa: I. Ob Ein Güldtverkauffer so Gut Gelt Empfangen Mit Geringhältiger Oder Gesteigerter Müntz Die HauptSum[m] Wider an Sich Lösen Möge ... II. Ob Eine Gemeine Statt so an Einer Grossen Auffnam Den Thaler Für Sechs Gülden Empfangen Solchen Nach Abfall Der Sorten Pro Ein Gülden Dreyssig Creutzer Widerumb Erstatten Müsse? III. Ob Einer so Bey Gutem Gelt Auff Zinß Oder Ziel Etwas Verkaufft Und Nachmaln Zur Zeit Als Der Thaler Pro Sechs Gülden Verschoben Worden Solchen Also Angenommen Durch Einig RechtsMittel Diesen Schaden Wider Eynkommen Könne? IV. Ob Einer so Umb Hochgesteigertes Gelt Ligende Güter Verkaufft Dannenhero Erlittenen Nachtheils Sich Widerumben Zu Erholen Habe? Tübingen: in verlegugng Eberhard Wilden, 1624.

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Besold, Christoph, Johann Friedrich Weiß, and Eberhard Wild. Christophori Besoldi IC. Recapitulatio Monetalium Quaestionum; Quator Responsis Iuris Comprehensa: I. Ob Ein Güldtverkauffer so Gut Gelt Empfangen Mit Geringhältiger Oder Gesteigerter Müntz Die HauptSum[m] Wider an Sich Lösen Möge ... II. Ob Eine Gemeine Statt so an Einer Grossen Auffnam Den Thaler Für Sechs Gülden Empfangen Solchen Nach Abfall Der Sorten Pro Ein Gülden Dreyssig Creutzer Widerumb Erstatten Müsse? III. Ob Einer so Bey Gutem Gelt Auff Zinß Oder Ziel Etwas Verkaufft Und Nachmaln Zur Zeit Als Der Thaler Pro Sechs Gülden Verschoben Worden Solchen Also Angenommen Durch Einig RechtsMittel Diesen Schaden Wider Eynkommen Könne? IV. Ob Einer so Umb Hochgesteigertes Gelt Ligende Güter Verkaufft Dannenhero Erlittenen Nachtheils Sich Widerumben Zu Erholen Habe? Tübingen: in verlegugng Eberhard Wilden, 1624.

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