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Neupauer, F. X. v. (1786). Personen die in verbotenen Graden verwandt oder verschwägert sind, bedürfen nach erhaltener Landesfürstlicher Erlaubniß zur Giltigkeit ihrer Ehe, als Vertrag und als Sakrament, keiner fernern geistlichen Freilassung. [S.l.: s.n.].

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Neupauer, Franz Xaver von. Personen Die in Verbotenen Graden Verwandt Oder Verschwägert Sind, Bedürfen Nach Erhaltener Landesfürstlicher Erlaubniß Zur Giltigkeit Ihrer Ehe, Als Vertrag Und Als Sakrament, Keiner Fernern Geistlichen Freilassung. [S.l.: s.n.], 1786.

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Neupauer, Franz Xaver von. Personen Die in Verbotenen Graden Verwandt Oder Verschwägert Sind, Bedürfen Nach Erhaltener Landesfürstlicher Erlaubniß Zur Giltigkeit Ihrer Ehe, Als Vertrag Und Als Sakrament, Keiner Fernern Geistlichen Freilassung. [S.l.: s.n.], 1786.

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