Neupauer, F. X. v. (1786). Personen die in verbotenen Graden verwandt oder verschwägert sind, bedürfen nach erhaltener Landesfürstlicher Erlaubniß zur Giltigkeit ihrer Ehe, als Vertrag und als Sakrament, keiner fernern geistlichen Freilassung. [S.l.: s.n.].
Chicago Style CitationNeupauer, Franz Xaver von. Personen Die in Verbotenen Graden Verwandt Oder Verschwägert Sind, Bedürfen Nach Erhaltener Landesfürstlicher Erlaubniß Zur Giltigkeit Ihrer Ehe, Als Vertrag Und Als Sakrament, Keiner Fernern Geistlichen Freilassung. [S.l.: s.n.], 1786.
MLA CitationNeupauer, Franz Xaver von. Personen Die in Verbotenen Graden Verwandt Oder Verschwägert Sind, Bedürfen Nach Erhaltener Landesfürstlicher Erlaubniß Zur Giltigkeit Ihrer Ehe, Als Vertrag Und Als Sakrament, Keiner Fernern Geistlichen Freilassung. [S.l.: s.n.], 1786.