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Moser, J. J., & Vollrath, B. E. (1748). Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Sechs und dreyßigster Theil, Darinn von der Rang-Ordnung unter denen Reichs-Fürsten, des Fürstlichen Collegii Directorio, Bäncken, Vereinen, Conventen, anderen Collegial-Sachen, auch Ceremoniel und Stylo Curiae unter sich, dann von derer Reichs-Fürsten Gerechtsamen in Ansehung des Kaysers, des Röm. Reichs und dessen Stände, der Reichs-Gerichte und der fremden Staaten und endlich von der Reichs-Prälaten und Aebtißinnin Ursprung, verschidenen Sorten, Anzahl etc. wie auch von jedem Reichs-Prälaten und Abbtißin ins besondere gehandelt wird. Nebst einem Register über den fünf und sechs und zwantzigst- und dreyßigsten Theil.

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Moser, Johann Jacob, and Bernhard Ehrenfrid Vollrath. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Sechs Und Dreyßigster Theil, Darinn Von Der Rang-Ordnung Unter Denen Reichs-Fürsten, Des Fürstlichen Collegii Directorio, Bäncken, Vereinen, Conventen, Anderen Collegial-Sachen, Auch Ceremoniel Und Stylo Curiae Unter Sich, Dann Von Derer Reichs-Fürsten Gerechtsamen in Ansehung Des Kaysers, Des Röm. Reichs Und Dessen Stände, Der Reichs-Gerichte Und Der Fremden Staaten Und Endlich Von Der Reichs-Prälaten Und Aebtißinnin Ursprung, Verschidenen Sorten, Anzahl Etc. Wie Auch Von Jedem Reichs-Prälaten Und Abbtißin Ins Besondere Gehandelt Wird. Nebst Einem Register über Den Fünf Und Sechs Und Zwantzigst- Und Dreyßigsten Theil. 1748.

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Moser, Johann Jacob, and Bernhard Ehrenfrid Vollrath. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Sechs Und Dreyßigster Theil, Darinn Von Der Rang-Ordnung Unter Denen Reichs-Fürsten, Des Fürstlichen Collegii Directorio, Bäncken, Vereinen, Conventen, Anderen Collegial-Sachen, Auch Ceremoniel Und Stylo Curiae Unter Sich, Dann Von Derer Reichs-Fürsten Gerechtsamen in Ansehung Des Kaysers, Des Röm. Reichs Und Dessen Stände, Der Reichs-Gerichte Und Der Fremden Staaten Und Endlich Von Der Reichs-Prälaten Und Aebtißinnin Ursprung, Verschidenen Sorten, Anzahl Etc. Wie Auch Von Jedem Reichs-Prälaten Und Abbtißin Ins Besondere Gehandelt Wird. Nebst Einem Register über Den Fünf Und Sechs Und Zwantzigst- Und Dreyßigsten Theil. 1748.

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