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Oberländer, S., & Lochner, J. C. (1726). LEXICON JURIDICUM ROMANO-TEUTONICUM Das ist vollständiges Lateinisch-Teutsches Juristisches Hand-LEXICON: Darinnen Die meisten in Jure Civili, Canonico, Feudali, Camerali, & Saxonico tam Electorali quam communi, nicht weniger in Jure Publico Romano-Germanico, vorkommende Wörter, so wohl nach ihren eigentlichen als uneigentlichen Verstand deutlich erkläret, durch ihre Definitiones und Descriptiones aber verständlich gemachet werden. Denen noch ferner die bey denen Rechts-Lehrern befindliche gewöhnliche Divisiones und Subdivisiones beygefüget worden. Zu bequemen und nützlichen Gebrauch aller derer, so Jura studiren, oder Juristische Bücher und Schrifften lesen, oder in Gerichte dienen [et]c (Nach Alphabetischer Ordnung eingerichtet, und nunmehro zum dritten mahl vermehret.).

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Oberländer, Samuel, and Johann Christoph Lochner. LEXICON JURIDICUM ROMANO-TEUTONICUM Das Ist Vollständiges Lateinisch-Teutsches Juristisches Hand-LEXICON: Darinnen Die Meisten in Jure Civili, Canonico, Feudali, Camerali, & Saxonico Tam Electorali Quam Communi, Nicht Weniger in Jure Publico Romano-Germanico, Vorkommende Wörter, so Wohl Nach Ihren Eigentlichen Als Uneigentlichen Verstand Deutlich Erkläret, Durch Ihre Definitiones Und Descriptiones Aber Verständlich Gemachet Werden. Denen Noch Ferner Die Bey Denen Rechts-Lehrern Befindliche Gewöhnliche Divisiones Und Subdivisiones Beygefüget Worden. Zu Bequemen Und Nützlichen Gebrauch Aller Derer, so Jura Studiren, Oder Juristische Bücher Und Schrifften Lesen, Oder in Gerichte Dienen [et]c. Nach Alphabetischer Ordnung eingerichtet, und nunmehro zum dritten mahl vermehret. 1726.

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Oberländer, Samuel, and Johann Christoph Lochner. LEXICON JURIDICUM ROMANO-TEUTONICUM Das Ist Vollständiges Lateinisch-Teutsches Juristisches Hand-LEXICON: Darinnen Die Meisten in Jure Civili, Canonico, Feudali, Camerali, & Saxonico Tam Electorali Quam Communi, Nicht Weniger in Jure Publico Romano-Germanico, Vorkommende Wörter, so Wohl Nach Ihren Eigentlichen Als Uneigentlichen Verstand Deutlich Erkläret, Durch Ihre Definitiones Und Descriptiones Aber Verständlich Gemachet Werden. Denen Noch Ferner Die Bey Denen Rechts-Lehrern Befindliche Gewöhnliche Divisiones Und Subdivisiones Beygefüget Worden. Zu Bequemen Und Nützlichen Gebrauch Aller Derer, so Jura Studiren, Oder Juristische Bücher Und Schrifften Lesen, Oder in Gerichte Dienen [et]c. Nach Alphabetischer Ordnung eingerichtet, und nunmehro zum dritten mahl vermehret. 1726.

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