Abgedrungene Gegenanmerkungen mittelst welcher denen ab Seiten der Fürstlich-Hessen-Hanauischen Regierung über die von dem Rath der Reichs-Stadt Franckfurt offentlich bekannt gemachte kurze Actenmäsige Vorstellung die Jagens-Gerichtigkeit in dem Riederhöfer District betreffend durch den Druck zum Vorschein gekommenen Gefährds- und Erdichtungsvollen Anmerkungen gebührend und mit Bestand der Wahrheit begegnet, das ersagter Fürstl. Regierung in dieser Sache zu Schulden kommende vieljährige höchst unverantwortliche Rechts- und Gesetz-widrige Betragen, wie auch der von denen aus dem Fürstlich Hessen-Hanauischen Dorf Fechenheim zusammen gestürmten Bauern und Ihrem Anführer am 4ten Octobr. 1773. verübte Landfriedens-brüchige höchst-sträfliche An- und Ueberfall näher beleuchtet, und ohnwidersprechlich dargethan wird, daß Stadt Frankfurtischer Seits hierbey nichts anders geschehen, als wozu man durch Höchst-Richterlich gerechteste Erkenntnüsse bestens befugt und berechtiget gewesen
Nebst einem, das unterm 12ten Febr. a.c. bey Einer Hochlöblichen Oberrheinischen Crayß-Versammlung ergangene Conclusum betreffenden Anhang. Mit Beylagen sub Num. 33. bis 41. inclus

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Note (ownership history): Z pražské lobkowiczké knihovny.
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245 0 |a Abgedrungene Gegenanmerkungen mittelst welcher denen ab Seiten der Fürstlich-Hessen-Hanauischen Regierung über die von dem Rath der Reichs-Stadt Franckfurt offentlich bekannt gemachte kurze Actenmäsige Vorstellung die Jagens-Gerichtigkeit in dem Riederhöfer District betreffend durch den Druck zum Vorschein gekommenen Gefährds- und Erdichtungsvollen Anmerkungen gebührend und mit Bestand der Wahrheit begegnet, das ersagter Fürstl. Regierung in dieser Sache zu Schulden kommende vieljährige höchst unverantwortliche Rechts- und Gesetz-widrige Betragen, wie auch der von denen aus dem Fürstlich Hessen-Hanauischen Dorf Fechenheim zusammen gestürmten Bauern und Ihrem Anführer am 4ten Octobr. 1773. verübte Landfriedens-brüchige höchst-sträfliche An- und Ueberfall näher beleuchtet, und ohnwidersprechlich dargethan wird, daß Stadt Frankfurtischer Seits hierbey nichts anders geschehen, als wozu man durch Höchst-Richterlich gerechteste Erkenntnüsse bestens befugt und berechtiget gewesen :  |b Nebst einem, das unterm 12ten Febr. a.c. bey Einer Hochlöblichen Oberrheinischen Crayß-Versammlung ergangene Conclusum betreffenden Anhang. Mit Beylagen sub Num. 33. bis 41. inclus. 
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